Ziel und Zweck des Elternrats

Alle Schulen im Kanton Zürich sind gemäss Volksschulgesetz vom 7.2.2005 angehalten, ein Organ der Elternmitwirkung zu etablieren.

Dieser hat zum Zweck, die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternschaft zu fördern. Er dient damit «der Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für die Schülerinnen und Schüler, die sich aus dem Erziehungsauftrag der Eltern und dem Bildungs-/Erziehungsauftrag der Schule ergibt.» (aus: Geschäftsordnung des Elternrats Am Uetliberg vom 16. Juni 2010)

>> Geschäftsordnung des Elternrats Am Uetliberg als PDF (Version Juni 2012)